Kategorie: Reisetipps

Corona – aktueller Lagebericht aus Fuerteventura

Die Luftbrücke für gestrandete Urlauber auf den Kanaren ist seit Samstag, 21.03.2020 aktiv. In Zusammenarbeit mit der deutschen Regierung hat CONDOR einen Rückholplan auf die Beine gestellt. Wer jetzt noch auf der Insel ist, muss sich schnellstens übers Internet für die Rückholaktion registrieren

So bekommt ihr einen Rückflug nach Deutschland

Die Anmeldung für die Luftbrücke ist zwingend über folgenden Link: https://www.condor.com/tca/de/fly-home.

Bei Pauschaltouristen erfolgt dies normalerweise automatisch über den Veranstalter. Wer unsicher ist, sollte sich zusätzlich registrieren. Condor wird jeden Betroffenen per Mail informieren, sobald es die nächste Rückflugmöglichkeit gibt. Wer glücklich zuhause gelandet ist: Bitte unbedingt sofort reagieren, wenn CONDOR per Mail nachfragt, ob weiterhin ein Flug benötigt wird! Auf Fuerteventura warten immer noch viele Touristen verzweifelt auf einen Rückflug.

Was muss ich bei der Rückholaktion beachten?

Stellt sicher, dass ihr jederzeit abreisebereit seid und auf schnellstem Weg zum Flughafen nach Puerto del Rosario gelangen könnt! Condor wird jeden Betroffenen per Mail benachrichtigen, sobald es die nächste Abflugmöglichkeit gibt.

Nehmt ausreichende Wasserreserven und Snacks mit! Die Wartezeit am Flughafen kann extrem lang werden. Es werden wesentlich mehr Menschen angeschrieben, als Plätze in den jeweiligen Maschinen zur Verfügung stehen. Insofern ist nicht gewährleistet, dass man noch am selben Tag ausfliegen kann.

Naturbedingt werden sich die Menschen drängen, um einen der begehrten Plätze im Flieger zu ergattern. Auch wenn das Corona-Risiko auf Fuerteventura nach wie vor verhältnismäßig gering ist – haltet ABSTAND zu euren Mitmenschen!!! 1 m Distanz ist das Mindeste.

Keine Panik – Reiseveranstalter sind vor Ort aktiv!

Die Angst vor dem Ungewissen macht den meisten der jetzt noch auf der Insel verbliebenen Touristen schwer zu schaffen. »Wir haben nichts mehr von unserer Reiseleiterin gehört, und das Hotel wird angeblich Mitte nächster Woche schließen. Wissen Sie, wie wir hier wegkommen können?« fragte mich eine besorgte Urlaubergruppe vor meiner Ausreise an der Rezeption. Ich hoffe, ich konnte sie mit meinen Informationen etwas beruhigen.

Urlauber im Lemon & Soul Cactus Garden Hotel mit dem Traumstrand von Morro del Jable vor Augen ©Regina Fischer-Cohen

Durch meine beruflichen Kontakte weiß ich, dass alle Reiseleiter auf Fuerteventura momentan bis zur Erschöpfung für ihre Gäste im Einsatz sind. Kein Tourist wird hier ungewollt zurückbleiben. Die Pressestelle des Reiseveranstalters FTI Touristik schrieb beispielsweise dazu, dass sämtliche Mitarbeiter in der Zentrale in München und auch vor Ort in Spanien rund um die Uhr mit Hochdruck daran arbeiten würden, Urlauber, die sich noch in der Destination befinden, reibungslos nach Hause zu bringen.

»Unsere Gäste wurden bereits von unseren Reiseleitern um Claudia Forster (Destination Managerin bei Meeting Point Spain) über die vorzeitige Abreise informiert. Sobald der Rückflug angesetzt ist, organisieren sie auch den Transfer zum jeweiligen Flughafen und betreuen unsere Gäste bis zum Abflug«, versicherte mir FTI, und man darf davon ausgehen, dass die anderen Veranstalter in dieser Krisensituation genauso verantwortungsbewusst handeln.

Geisterinsel Fuerteventura – auf dem Weg zum Flughafen ©Regina Fischer-Cohen

Kostenlose Weiterreise mit der deutschen Bundesbahn

Wer einen Rückflug ergattern konnte, wird über die Luftbrücke vermutlich in Frankfurt oder München landen. Von dort geht es zurzeit (noch) relativ problemlos mit der Bahn weiter.

Das Original-Rückflugticket bzw. der Beleg dafür gilt bei der Bundesbahn zurzeit als gültiges Ticket für eine entsprechende Bahnfahrt. Einfach nur beim Schaffner im Zug vorzeigen. Ich habe mich auf meinem Heimweg nach Hamburg in die 1. Klasse gesetzt und war bereit, dafür den Mehrpreis zu zahlen, musste ich aber nicht. „Die räumliche Distanz ist jetzt das Wichtigste“, erkannte der freundliche Schaffner im Zug sehr richtig.

Der Spaß ist vorbei. Corona hat sich als ein sehr ernstzunehmendes Virus erwiesen. Dennoch – vergesst bei aller Tragödie nie: Lachen ist die beste Medizin. Kommt alle gut nach Haus und bleibt gesund!

Reiserecht: Urteil zu verpasstem Anschlussflug

Durch Verspätungen bei Zubringerflügen kann es leicht passieren, dass ein Fluggast seinen Anschlussflug verpasst. Fluggäste, denen nicht genug Zeit bleibt, um ihren Anschlussflug pünktlich zu erreichen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gegen die Fluggesellschaft. Diesen können sie direkt gegen die Fluggesellschaft geltend machen – egal, ob es sich um eine Pauschalreise handelt oder um individuell gebuchte Flüge. „Die Beweislast dafür, dass die Umsteigezeit ausgereicht hat, liegt bei der Airline“, sagt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Der Fall vor Gericht

Eine Frau hatte einen Flug von Frankfurt über Kiew nach Astana gebucht. Das Flugzeug hob bereits in Frankfurt verspätet ab und erreichte Kiew mit fast anderthalb Stunden Verspätung. Die Passagiere konnten das Flugzeug dort ab 16:25 Uhr verlassen, die Türen der Anschlussmaschine schlossen sich um 17:27 Uhr. Da der Flughafen mit Menschenmengen und Warteschlangen verstopft war, schaffte es die Frau in der vorhandenen Zeit nicht, den Anschlussflug zu erreichen, und konnte erst am nächsten Tag nach Astana weiterfliegen. Sie forderte von der Airline eine Entschädigung für die Verspätung. Diese wies die Forderung jedoch zurück: Eine Stunde und zwei Minuten hätten zum Umsteigen ausgereicht. Die Zeitspanne entspreche der sogenannten Minimum Connecting Time (MCT) – der Mindestumsteigezeit. Es wurde vermutet, die Frau habe beim Umsteigen getrödelt.

Der Horror: Dichtgedrängte Menschen vor den Flughafenkontrollstellen werden zum unkalkulierbaren Zeitfaktor, wenn man auf die Schnelle einen (Anschluss-) Flug erwischen muss ©Regina Fischer-Cohen
Der Horror: Dichtgedrängte Menschen vor den Flughafenkontrollstellen werden zum unkalkulierbaren Zeitfaktor, wenn man auf die Schnelle einen (Anschluss-) Flug erwischen muss ©Regina Fischer-Cohen

Das Urteil des Gerichts

Das Amtsgericht Frankfurt sah dies anders. Es gestand der Frau den üblichen nach Entfernung gestaffelten Entschädigungsanspruch nach § 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Das Gericht räumte zwar ein, es könne durchaus die Schuld der Reisenden sein, dass sie ihren Anschlussflug verpasst hat. Wenn die Fluggesellschaft sich darauf berufe, müsse sie jedoch beweisen, dass die Umsteigezeit ausreichend gewesen sei. „Das Gericht betonte, dass allein ein Verweis auf die Mindestumsteigezeit nicht genügt, da diese von den Flughäfen festgesetzt wird. Maßgeblich sei jedoch, wie viel Zeit ein Fluggast tatsächlich zum Umsteigen habe, und diese Zeitspanne stimme oft nicht mit der Mindestumsteigezeit überein”, erklärt Michaela Rassat. Auch dass andere Fluggäste pünktlich den Anschlussflug erreicht hatten, war aus Sicht des Gerichts kein Argument. Dies sage nichts darüber aus, wie viel Zeit die Klägerin zur Verfügung gehabt habe und ob diese Zeit für das Umsteigen gereicht hätte. Das Gericht verlangte von der Fluggesellschaft einen Nachweis darüber, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, damit die Klägerin ihren Anschlussflug rechtzeitig erreicht. Diesen konnte die Airline nicht liefern.

Die Frau bekam eine Entschädigung von 600 Euro.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. 30 C 3465/17

Weitere tagesaktuelle Rechtsinfos findet ihr im Web z. B. hier, natürlich auch zur Thomas Cook Insolvenz

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