SMILE! Urlaubsfotos mit rechtlichen Tücken

Honeymoon. Photography, Rights to imagesUrlaubsromantik pur! Ein Liebespaar am Pool - das ist ein tolles Motiv. Ob sich das Paar aber auch auf Facebook, Instagram und Co. wiederfinden möchte, sollte der Fotograf vor einer Veröffentlichung abklären ©Regina Fischer-Cohen

Kein Urlaub ohne Erinnerungsfotos. Ob Selfie im Großstadtgewimmel, Schnappschuss beim Sonnenuntergang oder kunstvoll inszenierte Landschaftsaufnahme – dank modernster Kameratechnik kann heutzutage jeder Laie tolle Fotos machen. Und natürlich lässt man die nicht wie in alten Zeiten im privaten Fotoalbum verstauben. Schließlich sollen ja möglichst viele sehen, was man so alles unternommen hat. Also landet das Bildmaterial in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram und Co. Aber das kann unter Umständen zu ernsten Problemen führen, denn auch für Hobbyfotografen gilt: Es gibt Bildrechte ! Bevor ihr eure Fotomotive einer breiten Öffentlichkeit zeigt, solltet ihr deshalb genau prüfen, ob ihr auch das Recht dazu habt.

Birgit Dreyer, Reiseexpertin der ERV (Europäische Reiseversicherung), erzählt hier, worauf ihr  achten solltet, wenn ihr demnächst wieder (Urlaubs)bilder schießt.

Wer darf fotografiert werden?

»Generell sollten Touristen nicht überall drauf los knipsen, sonst kann es passieren, dass sie die Bildrechte von Dritten verletzen«, rät Birgit Dreyer. Denn auch bei Urlaubsfotos gilt das sogenannte Recht am eigenen Bild. Jede Person, die auf dem Foto gut erkennbar ist, sollte um Erlaubnis gebeten werden, bevor das Bild veröffentlicht wird. Gegebenenfalls sollte man sich die Einwilligung sogar schriftlich geben lassen. Keine Einwilligung ist nötig, wenn man eine Menschenmenge fotografiert und / oder die Personen als sogenanntes Beiwerk zum Foto erscheinen, das heißt, wenn diese nicht aus dem Bild hervorstechen.

Was darf fotografiert werden?

Eine weitere Einschränkung, von der viele Reisende nichts wissen, gibt es bei Gegenständen, die dem Urheberrecht unterliegen. In einigen Museen ist es zwar erlaubt, zu fotografieren – das schließt jedoch nicht das Recht einer Veröffentlichung mit ein! Kunstwerke unterliegen dem Urheberrecht des Künstlers und dürfen nicht ohne eine entsprechende Angabe online gestellt werden. Selbst bei einigen Gebäuden muss man aufpassen, weiß ERV-Expertin Dreyer: »Zum Beispiel ist es nicht erlaubt, ein Selfie mit dem Eiffelturm bei Nacht in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen.« Das Urheberrecht des beleuchteten Wahrzeichens liegt nämlich bei dem Lichtkünstler Pierre Bideau. Grundsätzlich ist es in fast allen Ländern verboten, militärische Anlagen zu fotografieren. In Russland gilt das Verbot generell für alle strategisch bedeutenden Einrichtungen – dazu zählen auch Flughägen und Brücken. In Dubai, zum Beispiel, dürfen auch keine Regierungsgebäude oder Anwesen der Scheichsfamilie fotografiert werden.

Die eigenen Rechte verschenken?

»Doch auch andersrum sollten Reisende auf ihre eigenen Bildrechte achten«, warnt Reiseexpertin Dreyer. Bevor ihr Fotos in einem Portal oder einer Community ins Netz stellt, empfiehlt es sich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen, welche Rechte beim Hochladen an den Betreiber abgetreten werden. So steht beispielsweise in den AGBs von Facebook geschrieben:

»Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (…).«

Rein rechtlich erlaubt ihr dem Betreiber somit, jedes der von euch geposteten Bilder auf Facebook nach eigenem Interesse zu verwenden.

Ein Bild für die Ewigkeit?

Generell solltet ihr bedenken, dass Fotos, die einmal im Internet gelandet sind, für immer dort zu finden sein werden. Als Hobbyfotograf sollte man sich deshalb vor jeder Veröffentlichung fragen, welche Wirkung das Bild auf andere Mitmenschen – wie zum Beispiel Arbeitgeber – haben könnte, und ob man sich in einigen Jahren noch damit identifizieren kann.

Tolles Foto mit bösen Folgen

Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Wer gegen die für das jeweilige Land geltenden Regeln verstößt – egal ob bewusst oder unbewusst – muss mit zum Teil empfindlichen Strafen rechnen! Für das Fotografieren der iranischen Botschaft drohen beispielsweise Haftstrafen. Auch bei Veröffentlichung von Bildern mit anderen Personen, die nicht eingewilligt haben, kann es zu einem zivilrechtlichen Verfahren mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen führen. Wer unsicher ist, sollte vor Urlaubsantritt noch mal einen Blick auf die Website des Auswärtigen Amts werfen. Dort erfährt man, welche Regeln und Einschränkungen für das jeweilige Urlaubsland gelten.

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